APflG · Ausbildungspflichtgesetz
§ 3 APflGGeltungsbereich
Inhalt
(1) Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
(2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 , im Bundesgebiet aufhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-01
Verweist auf
- APflG Art. 62