APflG · Ausbildungspflichtgesetz
§ 7 APflGRuhen der Ausbildungspflicht
Inhalt
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012 , teilnehmen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 174/2023 )
4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-31