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APflG · Ausbildungspflichtgesetz

§ 7 APflGRuhen der Ausbildungspflicht

Inhalt

In KraftAmtlicher Text

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;

2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012 , teilnehmen;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 174/2023 )

4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder

5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-31