§ 25 GStGLehrlinge
6. Abschnitt Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten
Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01