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GStG · Gedenkstättengesetz

§ 25 GStGLehrlinge

6. Abschnitt Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten

In KraftAmtlicher Text

Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01