Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

GStG · Gedenkstättengesetz

§ 30 GStGAbgabenbefreiung

7. Abschnitt Sonstige Regelungen

In KraftAmtlicher Text

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesanstalt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01