§ 31 GStGKollektivvertragsfähigkeit
7. Abschnitt Sonstige Regelungen
(1) Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01