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GStG · Gedenkstättengesetz

§ 31 GStGKollektivvertragsfähigkeit

7. Abschnitt Sonstige Regelungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01