§ 32 GStGRechnungswesen- und IT-Dienstleistungen
7. Abschnitt Sonstige Regelungen
Die Bundesanstalt kann in Bezug auf die Erbringung von Rechnungswesenleistungen und IT-Dienstleistungen die Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesrechenzentrum GmbH in Anspruch nehmen. Im Übrigen können für diese Leistungen auch Dienstleister des Bundes in Anspruch genommen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01