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GStG · Gedenkstättengesetz

§ 32 GStGRechnungswesen- und IT-Dienstleistungen

7. Abschnitt Sonstige Regelungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesanstalt kann in Bezug auf die Erbringung von Rechnungswesenleistungen und IT-Dienstleistungen die Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesrechenzentrum GmbH in Anspruch nehmen. Im Übrigen können für diese Leistungen auch Dienstleister des Bundes in Anspruch genommen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01