§ 35 GStGVerweisungen auf andere Rechtsvorschriften
8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01