APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 49 APAGMaßnahmen
3. Abschnitt Inspektionen
Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19