Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 49 APAGMaßnahmen

3. Abschnitt Inspektionen

In KraftAmtlicher Text

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19