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APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 49 APAGMaßnahmen

3. Abschnitt Inspektionen

En vigueurTexte officiel

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-02-19