APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 67 APAGEuropäischer Informationsaustausch von Sanktionen
11. Abschnitt Sanktionen
(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.
(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19