APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 68 APAGÜberwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
Marktüberwachung
(1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.
(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19