APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 82 APAGVerhältnis zu anderen Bundesgesetzen
4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.