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Pauschalsätze für die Entschädigung des · Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 1 Pauschalsätze für die Entschädigung des

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 , pro Kalendermonat.

(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-23