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Pauschalsätze für die Entschädigung des · Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 3 Pauschalsätze für die Entschädigung des

In KraftAmtlicher Text

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 , für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-23