§ 3 Pauschalsätze für die Entschädigung des
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 , für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-04-23