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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 16 GBRGVersagung der Eintragung

4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

In KraftAmtlicher Text

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01