GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 16 GBRGVersagung der Eintragung
4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01