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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 17 GBRGÄnderungsmeldungen

4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

In KraftAmtlicher Text

(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:

1. Namensänderung;

2. Änderung der Staatsangehörigkeit;

3. Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;

4. Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

6. Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.

(2) Die Meldung kann

1. durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder

2. schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,

erfolgen.

(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01