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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 23 GBRGHöherqualifizierung

5. Abschnitt Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

In KraftAmtlicher Text

(1) Berufsangehörige, die

1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und

2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,

sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.

(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-03-25