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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 24 GBRGRuhen der Registrierung

5. Abschnitt Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01