GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 24 GBRGRuhen der Registrierung
5. Abschnitt Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister
(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01