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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 26a GBRGEntscheidungsfrist

6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.