GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 27 GBRGBestandsmeldung
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.