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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 27 GBRGBestandsmeldung

6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.