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GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 28 GBRGStrafbestimmungen

6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01