GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 28 GBRGStrafbestimmungen
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01