GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 28a GBRGGebühren und Verwaltungsabgaben
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.