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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 14 PA-PFA-AVAusschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

1. Mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2. mangelnde gesundheitliche Eignung,

3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet

1. bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und

2. bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.

Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.

(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.