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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 52 PA-PFA-AVVerkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

7. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst

1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie

2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 .

(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.