PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 52 PA-PFA-AVVerkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
7. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen
(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 .
(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.