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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 66 PA-PFA-AVInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

10. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999 , tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

(3) Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 14 auszustellen.