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Grundausbildungsverordnung des Bundesmin · Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

§ 4 Grundausbildungsverordnung des BundesminAusbildungsmodule

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.

(2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.