§ 61 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
ARTIKEL 61
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Sozialistische Republik Vietnam andererseits.