§ 62 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscNationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen
ARTIKEL 62
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.