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Rahmenabkommen über umfassende Partnersc · Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

§ 7 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscFormen der Zusammenarbeit

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Für jeden Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Titel kommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen Zusammenarbeit durchzuführen.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

a) Entwicklungshilfe und technische Hilfe für Programme und Projekte nach Vereinbarung der Vertragsparteien,

b) Qualifizierung durch Ausbildungskurse, Workshops und Seminare, Austausch von Fachleuten, Studien und gemeinsame Forschung der Vertragsparteien,

c) gegebenenfalls Prüfung anderer Formen der Entwicklungsfinanzierung,

d) Informationsaustausch über bewährte Methoden im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.