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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

§ 10 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitSchutz personenbezogener Daten

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesichert ist.