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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

§ 11 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitKostenerstattung

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

(2) Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rahmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.