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VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018

§ 22 VoBeGSprachliche Gleichbehandlung

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-20