VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 23 VoBeGVerweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
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Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.