VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 24 VoBeGÜbergangsbestimmung
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023 , ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-02-25