SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 11 SchwG-VOBehördliche Maßnahmen
2. Hauptstück Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Die zuständige Behörde kann
1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01