SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 3 SchwG-VOHaltungsanforderungen
2. Hauptstück Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
(1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01