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SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung

§ 3 SchwG-VOHaltungsanforderungen

2. Hauptstück Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.

(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen

1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,

2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie

3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.

(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-01