BGVO · Bilanzgliederungsverordnung
§ 1 BGVO
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A , die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.