FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 15 FM-GwGAuslagerungen und Vertretungsverhältnisse
4. Abschnitt Ausführung durch Dritte
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.