FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 26 FM-GwGErmächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
7. Abschnitt Aufsicht
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-06-15