FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 36 FM-GwGVerlängerung der Verjährungfrist
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-12-14