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FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

§ 36 FM-GwGVerlängerung der Verjährungfrist

8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

In KraftAmtlicher Text

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-12-14