FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 39 FM-GwGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.