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FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

§ 41 FM-GwGMeldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

In KraftAmtlicher Text

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-03-01