Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 11a BildungsinvestitionsgesetzZuständigkeit in den Ländern
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Land, vorzugsweise die Bildungsdirektion.