Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 12 BildungsinvestitionsgesetzVollziehung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19