Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 6 BildungsinvestitionsgesetzRichtlinien
2. Abschnitt Anschubfinanzierungsmittel des Bundes
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-09-01