Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 7 BildungsinvestitionsgesetzZuweisung der Mittel
3. Abschnitt Mittelbereitstellung
Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-09-01