Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 7 BildungsinvestitionsgesetzZuweisung der Mittel
3. Abschnitt Mittelbereitstellung
Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
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- In Kraft seit 2019-09-01