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Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz

§ 8 BildungsinvestitionsgesetzPrüfung der Voraussetzungen

3. Abschnitt Mittelbereitstellung

In KraftAmtlicher Text

Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-09-01