Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz
§ 8 BildungsinvestitionsgesetzPrüfung der Voraussetzungen
3. Abschnitt Mittelbereitstellung
Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-09-01