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Bildungsinvestitionsgesetz · Bildungsinvestitionsgesetz

§ 9 BildungsinvestitionsgesetzAuszahlung der Zweckzuschüsse

3. Abschnitt Mittelbereitstellung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung.

(2) Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und 2c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19