§ 17 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenPrüfungstermine der mündlichen Prüfung
3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7
Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-03